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In sehr vielen unserer familienrechtlichen Beratungen stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt.
Wer ist unterhaltspflichtig, wie hoch ist der Unterhalt, wie lange ist Unterhalt zu bezahlen?

Kindesunterhalt: Naturalunterhalt und Geldunterhalt

Wir unterscheiden in Österreich zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt. Wer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, erbringt den Unterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet, dass dem Kind bestimmte Dinge zur Verfügung gestellt werden wie beispielsweise

  • Wohnraum
  • Lebensmittel
  • Hygiene- und Kosmetikartikel
  • Kleidung
  • Sportgegenstände
  • Gestaltung der Freizeit
  • Taschengeld
  • notwendige Gegenstände für die Schule, etc.

Diese Liste ist natürlich nicht abschließend, da nach den jeweiligen Lebensumständen auch noch andere Leistungen erbracht werden.

Geldunterhalt

Lebt aber ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem Haushalt, ist anstelle des Naturalunterhalts eine Geldleistung zu erbringen. Bei minderjährigen Kind ist der monatliche Unterhalt an den betreuenden Elternteil zu bezahlen, bei volljährigen Kindern an das Kind.

Da es sich dabei um Geld des Kindes handelt, dürfen die Eltern untereinander keinen Verzicht auf Kindesunterhalt vereinbaren.

 

Wie wird der monatliche Kindesunterhalt berechnet?

In Österreich erfolgt die Berechnung des Unterhalts überwiegend nach der Prozentsatzmethode.

Die Ausgangsgröße dafür ist das Jahresnettozwölftel, das ist der Jahreslohn oder das Jahresgehalt dividiert durch 12. Dadurch ist gewährleistet, dass auch die Sonderzahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Ändert sich das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, kann eine Neuberechnung des Unterhaltes erfolgen.

Sodann wurden von Rechtsprechung folgende Prozentsätze vom Jahresnettozwölftel festgelegt:

Kind 0-6 Jahre 16 %
Kind 6-10 Jahre 18 %
Kind 10-15 Jahre 20 %
ab 15 Jahre 22 %

 

Es sind auch Abzüge zu berücksichtigen, falls mehrere Unterhaltspflichten nebeneinander bestehen.

Für jedes weitere Kind unter zehn Jahren 1%
für jedes weitere Kind über zehn Jahren 2 %
für Ehegattin/Ehegatte (je nachdem ob hier ein voller,
ein teilweiser oder überhaupt keinen Unterhalt zu leisten ist)
0 – 3 %

 

 

Wie lange ist der Kindesunterhalt zu bezahlen?

Der Unterhalt ist bis zu Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Damit darf ein Kind auch eine Schulausbildung und bei entsprechender Eignung auch eine entsprechende Berufsausbildung oder auch ein Studium absolvieren. Allerdings ist dafür die Voraussetzung, dass der Ausbildungsweg zielstrebig verfolgt und in der für die Ausbildung vorgesehenen Dauer abgeschlossen wird. Ein einmaliger Studienwechsel ist allerdings zulässig.

 

Tipps vom Anwalt in Innsbruck:

Der Oberste Gerichtshof hat vor einiger Zeit eine steuerliche Entlastung des/der Unterhaltsverpflichteten eingeführt. Lassen Sie sich den Unterhalt detailliert berechnen, damit sie nicht unfreiwillig eine Überzahlung leisten.

Ein übliches Kontaktrecht reduzierten den Unterhalt nicht. Je mehr Betreuungstage aber darüber hinaus geleistet werden, desto geringer wird der Geldunterhalt. Unter einem „üblichen Kontaktrecht“ versteht die Rechtsprechung aktuell an jedem zweiten Wochenende zwei Tage und ein Ferienkontaktrecht von etwa vier Wochen.

Ein Eigeneinkommen des Kindes (zum Beispiel Lehrlingsentschädigung, laufende Tätigkeit neben dem Studium, etc.) kann zu einer deutlichen Unterhaltsreduktion führen. Auch hier raten wir zu einer detaillierten Berechnung. Eine Familien-, Schüler oder Studienbeihilfe stellt allerdings kein Eigeneinkommen des Kindes dar.

 

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CategoryFamilienrecht