Open/Close Menu Sportrecht, Schadenersatzrecht, Immobilienrecht, uvm.

2010 wurde für die homosexuelle Partnerschaft ein eigenes Gesetz geschaffen, um um homosexuellen Paaren auch weiterhin die Eheschließung verwehren zu können.. Bereits damals gab es deutliche kritische Stimmen, die sich gegen diese verfassungsrechtlich sehr bedenkliche Vorgehensweise aussprachen.

Damit gab es seit 2010 in Österreich zwei Gesetze, die einerseits die eingetragene Partnerschaft (EPG) und andererseits die Ehe (EheG) regeln.

Ende 2017 kam der nicht unerwartete juristische Paukenschlag. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich künftig heiraten können. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 jene gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die diesen Paaren den Zugang zur Ehe bisher verwehren. Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft.

Es soll nach heutigem Stand der Spruch des Verfassungsgerichtshofs, der längst überfällig war, umgesetzt und die Ehe für Homosexuelle geöffnet werden. Wie diese beiden Gesetze nach dem 1.1.2019 konkret ausgestaltet sein werden, ist mit heutigen Zeitpunkt nicht definitiv und abschließend gesichert.

 

Homosexuelle Partnerschaft

Aus welchen Gründen auch immer hat sich der Gesetzgeber offenbar dafür entschieden, neuerlich keine einheitliche Regelung zu treffen und sieht davon ab, alle Bestimmungen im Ehegesetz zu vereinheitlichen und zusammenzuführen.

Es soll daher neben der Ehe für alle die eingetragene Partnerschaft nach dem EPG beibehalten werden und auch heterosexuellen Paaren offenstehen.

Bislang war eben die gravierendste Unterscheidung zwischen den beiden rechtlich geregelten Beziehungsformen, dass die eingetragene Partnerschaft die Rechtsform für homosexuelle Paare und die Ehe die Rechtsform für heterosexuelle Paare war.

Diese Unterscheidung ist nunmehr aufgehoben. Ob über die Neuregelung, wer eine eingetragene Partnerschaft bzw. eine Ehe eingehen darf, weitere Änderungen in den jeweiligen Gesetzen vorgenommen werden, wird bis zur Verlautbarung der Gesetzesnovellen aber offen bleiben.

 

Vergleicht man die beiden Gesetze in der heutigen Fassung, gibt es Unterschiede, die aber nur Detailbereiche betreffen, im Kern sind die Gesetze nahezu ident.

Einige Unterschiede zwischen eingetragener Partnerschaft und der Ehe:

In der eingetragenen Partnerschaft gibt es kein Verlöbnis d.h das Versprechen, zukünftig eine Partnerschaft einzugehen. Wird daher die Zusage, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, gebrochen, hat das keine Rechtsfolgen. Bei einer Ehe hingegen können Ersatzansprüche für Aufwendungen gefordert werden, die im Vertrauen auf die spätere Eheschließung erbracht wurden.

Ein weiterer Unterschied ist der, dass für eine Ehe eine „Treueverpflichtung“ vorgesehen ist, für die eingetragene Partnerschaft wird von einer „Vertrauensbeziehung“ gesprochen.

Während im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft von „Auflösung“ der Partnerschaft gesprochen wird, kennt das Eherecht den Begriff der Scheidung. Die Regelungen zu Scheidung bzw. Auflösung sind aber wiederum weitgehend ähnlich.

Ein Unterschied könnte noch darin gesehen werden, dass § 49 EheG ausdrücklich den Ehebruch als Eheverfehlung vorsieht. In § 15 EPG ist der „Bruch der Partnerschaft“ nicht enthalten. Allerdings werden Sexualkontakte außerhalb der Partnerschaft gegen den Willen des Partners/der Partnerin schwer mit der gesetzlich normierten „Vertrauensbeziehung“ in Einklang zu bringen sein.

 

Scheidung

Bei der Scheidung wegen langer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kennt das Ehegesetz eine Härtefrist von drei Jahren, ebenso das EPG für die eingetragene Partnerschaft. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Scheidung der Ehe bzw. eine Auflösung der Partnerschaft immer möglich. Allerdings ist im Ehegesetz in Fällen besonderer Härte eine Verlängerung der Frist auf sechs Jahre möglich, bei der eingetragenen Partnerschaft gilt das nicht.

 

Die eingetragene Partnerschaft als „Ehe Light“?

Bislang war eben der gravierendste Unterschied zwischen den beiden rechtlich geregelten Beziehungsformen, dass die eingetragene Partnerschaft die Rechtsform für homosexuelle Paare und die Ehe die Rechtsform für heterosexuelle Paare war.

Ich sehe durchaus die Gefahr, dass aus rechtlicher Unkenntnis die „Lebensgemeinschaft“ (unjuristisch gesprochen: die „Ehe ohne Trauschein“) mit der eingetragenen Partnerschaft verwechselt und ein echtes Gegenstück zur Ehe vermutet wird. Aufgrund der Tatsache, dass die eingetragene Partnerschaft 2010 aber fast inhaltsgleich der Ehe nachgebildet wurde, ist die eingetragene Partnerschaft keine „Ehe light“.

Die Rechtsfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind (ähnlich wie bei der Ehescheidung) gravierend, nur beispielsweise sind der verschuldensabhängige Unterhalt oder die Aufteilung des des Zugewinns (an Gebrauchsvermögens und an Ersparnissen) zu nennen.

Wer sich aus der eingetragenen Partnerschaft hier rechtliche Erleichterungen gegenüber der Ehe erwartet, wird definitiv enttäuscht sein.

 

Der Wechsel von der eingetragenen Partnerschaft in die Ehe

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Ehe eingehen wollen, die Partnerschaft auflösen und sich sodann neu verheiraten. Es gibt auch eine einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft, die der einvernehmlichen Scheidung nachgebildet ist.

Vergleichbar wäre dies mit einer Scheidung und der nachfolgenden Heirat des früheren Ehepartners.

Allerdings ist hier auf die notwendigen rechtlichen Schritte für die einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft zu verweisen. Die vorige rechtliche Verbindung (eingetragene Partnerschaft) muss aufgelöst werden, um eine neue rechtliche Verbindung (EheG) zu begründen Ein solcher Schritt sollte nur nach ausführlicher Beratung und Prüfung der tatsächlichen rechtlichen Vor- und Nachteile gesetzt werden.

 

Ganz egal, wie Ihre Situation aussieht, wir sind gerne für Sie da! Kontaktieren Sie uns, wenn Sie professionelle Hilfe suchen, Unterstützung in diversen rechtlichen Angelegenheiten brauchen oder Fragen zur Wahl Ihrer Scheidungsart haben.

E-Mail: info@gutundrecht.at
Telefon: +43 (0) 512 581375

Wir kümmern uns gerne um Ihre Anliegen!

 

copyright by shutterstock.com: #649137364 | Urheber:  Rawpixel.com

Datenschutz
, Inhaber: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz
, Inhaber: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.