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helmpflicht und schutzkleidung

 

 

Gesetzliche Pflicht oder gebotene Sorgfalt?

Helmpflicht für Moped- und Motorradfahrer

Die Helmpflicht für Moped- und Motorradfahrer im Straßenverkehr ist allgemein bekannt. Dazu gibt es eine gesetzliche Regelung (§ 106 Kraftfahrgesetz) und ein Verstoß dagegen kann auch von der Polizei bestraft werden.

Eine Verletzung dieser gesetzlichen Pflicht kann aber auch schadenersatzrechtlich weitgehende Folgen haben. Selbst bei unverschuldetem Verkehrsunfall muss sich derjenige, der der Helmpflicht zuwiderhandelt, ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB anrechnen lassen. Hier könnte sich beispielsweise der Schmerzensgeldanspruch schmälern.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte beweist, dass die Verletzungsfolgen auch beim Gebrauch des Sturzhelmes im gleichen Ausmaß eingetreten wären (§ 106 Abs 7 Z3 KFG). Aber Hand aufs Herz, wollen Sie nach einem Unfall mit schweren Verletzungen diesen Beweis wirklich führen?

Helmpflicht für Kinder bis zum 12. Geburtstag

Eine weitere gesetzliche Pflicht, einen Helm zu tragen, wird oft übersehen. § 68 StVO schreibt vor, dass Kinder bis zum 12. Geburtstag beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm tragen müssen.

Im Gegensatz zur Sturzhelmpflicht beim Motorrad begründet das Nichttragen eines Sturzhelmes gemäß § 68 Abs StVO aber kein Mitverschulden im Sinne des ABGB. Hier steht in erster Linie der Schutz der Kinder im Straßenverkehr im Vordergrund und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann für die Eltern oder sonstige Aufsichtsbeschwerde eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.

Schutzbekleidung und Sturzhelm

Wenn beim Moped- und Motorradfahren eine Helmpflicht besteht, wie verhält es sich jedoch mit der sonstigen empfohlenen Schutzbekleidung (Lederjacke mit Protektoren, Motorradhose, Nierengurt, Biker-Stiefel, Handschuhe und dergleichen) oder mit Sturzhelmen beim Rennradfahren, Mountainbiken, Skifahren, Rodeln und dergleichen.

Im Gegenzug zur gesetzlichen Helmpflicht besteht keine ausdrücklich niedergeschriebene gesetzliche Verpflichtung zum Tragen dieser Schutzbekleidung.

Auch bei Verwendung eines Rennfahrrades auf der Straße oder eines Mountainbikes besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelmes.

Dennoch wurde vom Obersten Gerichtshof in Österreich ausgesprochen, dass es ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB bedeuten kann, wenn Motorradfahrer neben dem Helm keine Schutzkleidung trägt.

In Österreich hat sich nach der Meinung des Höchstgerichtes ein allgemeines Bewusstsein unter Motorradfahrern gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung eben entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.

Eine ähnliche Entscheidung wurde auch für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer getroffen und wurde auch hier auf ein Mitverschulden erkannt.

Es besteht zwar noch keine Rechtsprechung für das Tragen von Skihelmen bzw. Helmen beim Ski-, Snowboard- oder Rodelsport, jedoch ist auch hier davon auszugehen, dass bald eine entsprechende Rechtsprechung folgen wird. Gerade im Ski- und Snowboardsport sieht man kaum noch Sportler und Sportlerinnen ohne Helm und es gibt im Grunde kein vernünftiges Argument dagegen, einen Helm zu tragen.

Unser Tipp:

Es hat sich im Straßenverkehr eine Erkenntnis durchgesetzt:

Alles, was einem auf der Straße begegnet, ist härter als der eigene Kopf.

Das gilt für auch für die Piste oder die Rodelbahn. Wir empfehlen das Tragen eines Helms und eines Rückenprotektors, unabhängig davon, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist. Der finanzielle Aufwand ist im Vergleich zum Risiko, das man ohne Helm eingeht, gering.

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